Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gem. § 9 Friedhofsgesetz für die Anlagen auf dem Friedhof Halle-Trotha

Gestaltungsvorschriften für Grababdeckungen und Grabeinfassungen

Die Grabstätten sind nur mit Pflanzen einzufassen und abzudecken.

 

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. ² Nicht zugelassen sind Lichtbilder auf dem Grabstein, sowie Inschriften, Ornamente und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.


Maße für Grabmale bei Sargbestattungen

Grabgröße nach bestehenden Grabfeldern: 1,80 m lang und 1,00 m breit

stehende Grabmale:

Einzelstelle:  Höhe 1,0 m ; Breite 0,50 m; Tiefe 0,20 m

Doppelstelle: Höhe 1,0 m ; Breite 0,90 m; Tiefe 0,20 m

Liegende Grabmale: Höhe 0,50 m; Breite 0,50m; Tiefe 0,10 m

Findlingsähnliche Steine: max. Dicke 0,25 m

Die Sockelbreite: max. 0,10 m über der maximalbreite des Steines

 

Maße für Grabmale bei Urnenbestattungen

Die Grabgröße nach bestehenden Grabfeldern: 0,85 m x 0,65 m.   

stehende Grabmale:

Einzelstelle:  Höhe 0,80m ; Breite 0,45 m, Tiefe 0,20 m

Doppelstelle: Höhe 0,80 m ; Breite 0,90 m, Tiefe 0,20 m

Liegende Grabmale: Höhe 0,30 m Breite 0,40 m Max Tiefe: 0,10 m

Findlingsähnliche Steine: max. Dicke 0,25 m

Die Sockelbreite: max. 0,10 m über der maximalbreite des Steines

 

Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen

Es dürfen ausschl. Blumen in Steckvasen, außerhalb der Grabstätte am Rand so gesteckt werden, dass sie keine Unfallgefahr darstellen.

Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang oder auf andere Weise regeln.

 

Grabgestaltung und Blumenablage für Wahlgrabstätte in Friedhofspflege

Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine ebenerdige Grabplatte aus Granit in rechteckiger Form 0,30 m x 0,40 m

Auf der Grabplatte mit aufgesetztem Schriftzeichen mindestens zu vermerken: Vor- und Zuname.

Nicht erlaubt ist das Ablegen von Blumenschmuck und Grabschmuck, nur anl. der Beisetzung spätestens aber 4 Wochen danach zu entfernen.

Unerlaubter Blumen und Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

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